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Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG: Was hinein muss und wie sie geführt wird

Die Beschluss-Sammlung ist das Gedächtnis einer Eigentümergemeinschaft. Sie zeigt auf einen Blick, welche Beschlüsse gelten, und ist für Eigentümer, Kaufinteressenten und einen neuen Verwalter oft die erste Anlaufstelle. Das Gesetz schreibt genau vor, was hinein muss.

Von Christian Schramm, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Stand 1. November 2026 · 7 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Jede Gemeinschaft muss eine Beschluss-Sammlung führen; zuständig ist der Verwalter (§ 24 Abs. 8 WEG).
  • Einzutragen sind Beschlüsse aus Versammlungen, Umlaufbeschlüsse und gerichtliche Entscheidungen in Beschlussklagen.
  • Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen, fortlaufend zu nummerieren und mit Datum zu versehen.
  • Einsicht dürfen jeder Wohnungseigentümer und von ihm ermächtigte Dritte nehmen, etwa Kaufinteressenten.

Was eingetragen wird

§ 24 Abs. 7 WEG zählt den Inhalt abschließend auf. Eingetragen wird der Wortlaut, nicht eine Zusammenfassung. Das Protokoll der Versammlung ersetzt die Beschluss-Sammlung nicht; beide stehen nebeneinander.

  • In der Versammlung verkündete Beschlüsse mit Ort und Datum der Versammlung
  • Umlaufbeschlüsse mit Ort und Datum der Verkündung
  • Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in Beschlussklage-Verfahren mit Datum, Gericht und Parteien

Wie die Sammlung geführt wird

Die Beschlüsse und Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Wird ein Beschluss angefochten oder aufgehoben, ist das bei der Eintragung zu vermerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Wiedergabe des Wortlauts abgesehen werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie für die Eigentümer keine Bedeutung mehr hat.

Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen und mit Datum zu versehen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern; in der Praxis sollte der Eintrag innerhalb weniger Tage nach der Versammlung bzw. nach Zugang des Urteils erfolgen, nicht erst mit dem Protokoll Wochen später.

Beispiel einer Eintragung

Nr.ArtDatum und OrtWortlautVermerke
14Versammlung12.05.2026, Gemeinschaftsraum Lindenallee 8Die Gemeinschaft beauftragt die Firma Muster GmbH mit dem Fassadenanstrich laut Angebot vom 02.04.2026 zum Preis von 18.400 € brutto. Die Kosten werden der Erhaltungsrücklage entnommen.Eingetragen am 14.05.2026
15UmlaufbeschlussVerkündet am 03.07.2026 per E-MailDer Hausmeistervertrag wird zum 30.09.2026 gekündigt.Eingetragen am 03.07.2026
16UrteilAG Musterstadt, 21.10.2026, Az. 1 C 23/26, Meyer gegen GdWE Lindenallee 8Der Beschluss zu TOP 5 der Versammlung vom 12.05.2026 wird für ungültig erklärt.Vermerk bei Nr. 13 eingetragen am 23.10.2026

Wer zuständig ist

Die Beschluss-Sammlung wird vom Verwalter geführt. Fehlt ein Verwalter, übernimmt das der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung, sofern die Eigentümer nicht durch Beschluss einen anderen dafür bestellt haben (§ 24 Abs. 8 WEG).

Beim Verwalterwechsel gehört die vollständige Beschluss-Sammlung zu den Unterlagen, die an den Nachfolger herauszugeben sind. Lücken fallen spätestens dann auf.

Einsicht durch Eigentümer und Dritte

Jedem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben (§ 24 Abs. 7 Satz 8 WEG). Für Kaufinteressenten ist das wichtig: Aus der Sammlung ergibt sich, welche Sanierungen beschlossen sind und welche Sonderumlagen anstehen.

Digital führen

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor; die Sammlung kann auch elektronisch geführt werden. Wichtig sind Vollständigkeit, eine nachvollziehbare Nummerierung und dass spätere Änderungen erkennbar bleiben. Eine Software, die Beschlüsse direkt aus Versammlung und Umlaufverfahren übernimmt, vermeidet Abschreibfehler und Verzögerungen.

So hilft Casaris

Versammlungen & Beschlüsse

Präsenz-, Online- oder Hybridversammlung, Umlaufbeschluss im Portal und Beschluss-Sammlung als PDF.

Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzesfassungen und die Umstände des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Muss auch ein negativer Beschluss eingetragen werden?

Ja. Auch die Ablehnung eines Antrags ist ein Beschluss und wird mit Wortlaut und Ergebnis eingetragen.

Ersetzt das Versammlungsprotokoll die Beschluss-Sammlung?

Nein. Das Protokoll dokumentiert den Ablauf einer Versammlung, die Beschluss-Sammlung führt alle geltenden Beschlüsse und Urteile fortlaufend an einem Ort zusammen. Beide sind getrennt zu führen.

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