Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG: Was hinein muss und wie sie geführt wird
Die Beschluss-Sammlung ist das Gedächtnis einer Eigentümergemeinschaft. Sie zeigt auf einen Blick, welche Beschlüsse gelten, und ist für Eigentümer, Kaufinteressenten und einen neuen Verwalter oft die erste Anlaufstelle. Das Gesetz schreibt genau vor, was hinein muss.
Von Christian Schramm, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Stand 1. November 2026 · 7 Min. Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze
- Jede Gemeinschaft muss eine Beschluss-Sammlung führen; zuständig ist der Verwalter (§ 24 Abs. 8 WEG).
- Einzutragen sind Beschlüsse aus Versammlungen, Umlaufbeschlüsse und gerichtliche Entscheidungen in Beschlussklagen.
- Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen, fortlaufend zu nummerieren und mit Datum zu versehen.
- Einsicht dürfen jeder Wohnungseigentümer und von ihm ermächtigte Dritte nehmen, etwa Kaufinteressenten.
Was eingetragen wird
§ 24 Abs. 7 WEG zählt den Inhalt abschließend auf. Eingetragen wird der Wortlaut, nicht eine Zusammenfassung. Das Protokoll der Versammlung ersetzt die Beschluss-Sammlung nicht; beide stehen nebeneinander.
- In der Versammlung verkündete Beschlüsse mit Ort und Datum der Versammlung
- Umlaufbeschlüsse mit Ort und Datum der Verkündung
- Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in Beschlussklage-Verfahren mit Datum, Gericht und Parteien
Wie die Sammlung geführt wird
Die Beschlüsse und Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Wird ein Beschluss angefochten oder aufgehoben, ist das bei der Eintragung zu vermerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Wiedergabe des Wortlauts abgesehen werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie für die Eigentümer keine Bedeutung mehr hat.
Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen und mit Datum zu versehen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern; in der Praxis sollte der Eintrag innerhalb weniger Tage nach der Versammlung bzw. nach Zugang des Urteils erfolgen, nicht erst mit dem Protokoll Wochen später.
Beispiel einer Eintragung
| Nr. | Art | Datum und Ort | Wortlaut | Vermerke |
|---|---|---|---|---|
| 14 | Versammlung | 12.05.2026, Gemeinschaftsraum Lindenallee 8 | Die Gemeinschaft beauftragt die Firma Muster GmbH mit dem Fassadenanstrich laut Angebot vom 02.04.2026 zum Preis von 18.400 € brutto. Die Kosten werden der Erhaltungsrücklage entnommen. | Eingetragen am 14.05.2026 |
| 15 | Umlaufbeschluss | Verkündet am 03.07.2026 per E-Mail | Der Hausmeistervertrag wird zum 30.09.2026 gekündigt. | Eingetragen am 03.07.2026 |
| 16 | Urteil | AG Musterstadt, 21.10.2026, Az. 1 C 23/26, Meyer gegen GdWE Lindenallee 8 | Der Beschluss zu TOP 5 der Versammlung vom 12.05.2026 wird für ungültig erklärt. | Vermerk bei Nr. 13 eingetragen am 23.10.2026 |
Wer zuständig ist
Die Beschluss-Sammlung wird vom Verwalter geführt. Fehlt ein Verwalter, übernimmt das der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung, sofern die Eigentümer nicht durch Beschluss einen anderen dafür bestellt haben (§ 24 Abs. 8 WEG).
Beim Verwalterwechsel gehört die vollständige Beschluss-Sammlung zu den Unterlagen, die an den Nachfolger herauszugeben sind. Lücken fallen spätestens dann auf.
Einsicht durch Eigentümer und Dritte
Jedem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben (§ 24 Abs. 7 Satz 8 WEG). Für Kaufinteressenten ist das wichtig: Aus der Sammlung ergibt sich, welche Sanierungen beschlossen sind und welche Sonderumlagen anstehen.
Digital führen
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor; die Sammlung kann auch elektronisch geführt werden. Wichtig sind Vollständigkeit, eine nachvollziehbare Nummerierung und dass spätere Änderungen erkennbar bleiben. Eine Software, die Beschlüsse direkt aus Versammlung und Umlaufverfahren übernimmt, vermeidet Abschreibfehler und Verzögerungen.
So hilft Casaris
Versammlungen & Beschlüsse
Präsenz-, Online- oder Hybridversammlung, Umlaufbeschluss im Portal und Beschluss-Sammlung als PDF.
Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzesfassungen und die Umstände des Einzelfalls.