Umlaufbeschluss in der WEG: Beschließen ohne Eigentümerversammlung
Nicht jede Entscheidung rechtfertigt eine Eigentümerversammlung. Für eilige oder überschaubare Fragen sieht das Wohnungseigentumsgesetz den Umlaufbeschluss vor. Seit der WEG-Reform 2020 genügt dafür die Textform, also auch eine E-Mail. Die Hürde bleibt trotzdem hoch, und Formfehler machen den Beschluss angreifbar.
Von Christian Schramm, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Stand 1. November 2026 · 8 Min. Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Umlaufbeschluss ist gültig, wenn alle Wohnungseigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 WEG).
- Für einen einzelnen Gegenstand können die Eigentümer in einer Versammlung beschließen, dass im Umlaufverfahren die Mehrheit genügt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG).
- Textform heißt: lesbare Erklärung mit erkennbarem Absender, zum Beispiel per E-Mail.
- Der Beschluss kommt erst zustande, wenn das Ergebnis festgestellt und den Eigentümern mitgeteilt wird.
Die Grundregel: Zustimmung aller
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Gemeint sind wirklich alle Eigentümer der Gemeinschaft, nicht nur die, die antworten. Wer schweigt, sich enthält oder ablehnt, verhindert den Beschluss.
In kleinen Gemeinschaften mit gut erreichbaren Eigentümern ist das gut machbar. In großen Anlagen scheitert die Allstimmigkeit oft schon daran, dass einzelne Eigentümer nicht reagieren.
Mehrheits-Umlaufbeschluss für einzelne Gegenstände
Seit der WEG-Reform können die Eigentümer für einen einzelnen Gegenstand beschließen, dass für den Umlaufbeschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG). Typisch ist das, wenn in der Versammlung noch Angebote fehlen: Die Eigentümer beschließen dort, dass über die Auftragsvergabe später im Umlaufverfahren mit Mehrheit entschieden wird.
Dieser Vorab-Beschluss muss sich auf einen konkreten Gegenstand beziehen. Eine pauschale Regel, dass künftig alle Umlaufbeschlüsse mit Mehrheit gefasst werden, ist davon nicht gedeckt.
Was Textform bedeutet
Textform nach § 126b BGB verlangt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Eine Unterschrift ist nicht nötig. Es genügen E-Mail, Fax, ein eingescannter Stimmzettel oder eine Abstimmung über ein Portal, sofern erkennbar ist, wer abgestimmt hat, und die Erklärung gespeichert werden kann.
Eine telefonische Zustimmung oder ein Daumen hoch in einem Messenger-Chat ohne klare Erklärung reicht dagegen nicht.
Ablauf eines Umlaufbeschlusses
- Beschlussantrag mit genauem Wortlaut formulieren, so wie er später in die Beschluss-Sammlung eingetragen wird
- Antrag mit Begründung und Unterlagen (etwa Angeboten) an alle Eigentümer senden
- Eine angemessene Frist für die Stimmabgabe setzen und Abstimmungsmöglichkeiten benennen: Ja, Nein, Enthaltung
- Eingehende Stimmen in Textform sammeln und dokumentieren
- Ergebnis feststellen und allen Eigentümern mitteilen; erst damit ist der Beschluss gefasst
- Beschluss mit Datum der Verkündung in die Beschluss-Sammlung eintragen
Verkündung und Anfechtung
Ein Umlaufbeschluss entsteht nicht schon mit der letzten Stimme, sondern erst, wenn der Initiator, meist der Verwalter, das Ergebnis feststellt und den Eigentümern bekannt gibt. Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die Anfechtungsfrist.
Eine Anfechtungsklage muss nach § 45 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Wann eine Versammlung die bessere Wahl ist
Bei umstrittenen Themen, größeren Sanierungen oder wenn Diskussionsbedarf besteht, ist der Umlaufbeschluss selten geeignet. In einer Versammlung können Fragen geklärt und Anträge angepasst werden; im Umlaufverfahren steht der Wortlaut fest. Für Routinefragen und eilige Aufträge zwischen zwei Versammlungen ist er dagegen ein gutes Werkzeug.
So hilft Casaris
Versammlungen & Beschlüsse
Präsenz-, Online- oder Hybridversammlung, Umlaufbeschluss im Portal und Beschluss-Sammlung als PDF.
Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzesfassungen und die Umstände des Einzelfalls.